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26.08.2015

Wettbewerbsrecht: Werbung mit Testergebnis aus dem Internet ist erlaubt

Es ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Händler mit einem Testergebnis wirbt, das nur im Internet veröffentlicht worden ist. Im verhandelten Fall hatte ein Händler in einem Bestellmagazin für einen Staubsauger geworben und pries diesen mit dem Testergebnis "sehr gut" an. Als Fundstelle für das Testergebnis nannte er ein Internetportal. Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, forderte den Händler auf, die Werbung zu unterlassen, da die Bezugnahme auf ein im Internet veröffentlichtes Testergebnis wettbewerbswidrig sei. Der Händler weigerte sich, die Werbung einzustellen, weswegen der Wettbewerbsverband ihn vor dem Landgericht Oldenburg auf Unterlassung in Anspruch nahm. Letztendlich entschied das OLG Oldenburg, dass der Händler mit dem Testergebnis werben dürfe. Nach dem UWG sei die Werbung mit einem Testergebnis zulässig, wenn der Verbraucher deutlich auf die Fundstelle hingewiesen werde und leicht auf das Testergebnis zugreifen könne. Ein leichter Zugriff sei grundsätzlich auch auf ein im Internet veröffentlichtes Testergebnis möglich. Ein Verbraucher könne sich selbst dann ohne große Mühe Zugang zum Internet verschaffen, wenn er über keinen eigenen Anschluss verfüge. Ihm werde dabei nicht mehr abverlangt, als wenn er sich ein in einer Zeitschrift veröffentlichtes Testergebnis besorgen müsste, erklären ARAG Experten (OLG Oldenburg, Az.: 6 U 64/15).

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