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07.03.2017

ARAG Experten haben gute Neuigkeiten für alle Internet-Schnäppchenjäger und Online-Shopper. Bei Falschangaben zu online angebotenen Waren haftet der Online-Händler. Denn er ist nach Information der ARAG Experten dazu verpflichtet, seine Web-Shop-Seiten stets im Auge zu behalten und die darauf gemachten Angaben und Artikelbeschreibungen, selbst wenn sie nicht die eigenen sind, zu überprüfen.

In einem konkreten Fall bot ein Händler über Amazon Marketplace eine Armbanduhr für 19,90 Euro an. Der ursprügliche Preis von 39,90 Euro war durchgestrichen. Amazons zusätzlich hinzugefügter Hinweis, dass der Verbraucher beim Kauf der Uhr 50 Prozent spare, hatte der Händler nicht weiter beachtet – er kam ihn aber am Ende teuer zu stehen. Denn zum Zeitpunkt des Angebots war die Uhr schon ein Auslaufmodell und nicht mehr in den Preilisten der Fachhändler aufgeführt. Und damit war die von Amazon eigenmächtig hinzugefügte Artikelbeschreibung irreführend (Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 110/15).

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