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08.11.2018

Wem nützt die Freistellung?

Die Freistellung sofort nach der Kündigung macht oft den Eindruck eines geschenkten Urlaubs. Dabei liegt die Freistellung häufig im Interesse des Arbeitgebers: Sie dient dazu, den Mitarbeiter möglichst schnell von Kunden und dem Zugang zu sensiblen Geschäftsdaten zu isolieren, die er bei einem Wechsel zur Konkurrenz nutzen könnte. Hierzulande wird mit Garden Leave neuerdings vor allem ein Freistellungsmodell bezeichnet, das im Rahmen größerer Restrukturierungsmaßnahmen in Sozialplänen zur Anwendung kommt und von besonderem Interesse für Mitarbeiter kurz vor dem Altersruhegeld ist. Je nach Einzelfall ermöglicht ein Garden Leave dann entweder, nahtlos zu einem anderen Arbeitgeber zu wechseln, oder nach einem sich daran anschließenden Bezug von Arbeitslosengeld I (ALG I) die Zeit bis zur gesetzlichen Altersrente zu überbrücken.

Freistellung mit verlängerter Kündigungsfrist

Bei einem weit verbreiteten Freistellungsmodell kommt es dazu, dass sich der Mitarbeiter die Verlängerung seines Arbeitsvertrages über die eigentliche Kündigungsfrist hinaus quasi erkauft. Dies geschieht, indem er seine bisherige Vergütung und Teile seines Abfindungsanspruchs einbringt. Doch Vorsicht! Lange Freistellungen können zu Einbußen beim ALG I führen, mahnen ARAG Experten.

Einbußen beim ALG

Für die Berechnung des Anspruchs auf ALG I werden das versicherungspflichtige und das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis unterschieden. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auch in Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Ein leistungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis dagegen setzt grundsätzlich auch die tatsächliche Erbringung einer Arbeitsleistung voraus. Im Falle eines "Garden Leaves" endet das versicherungsrechtliche Arbeitsverhältnis zwar erst mit dessen Beendigung, die leistungsrechtliche Komponente ist dagegen aber schon mit Beginn der unwiderruflichen Freistellung beendet.

Das kann Folgen haben: Denn für die Berechnung des Anspruchs auf ALG I wird lediglich die leistungsrechtliche Komponente des Beschäftigungsverhältnisses berücksichtigt – also nur diejenige Vergütung, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens, also zu Beginn des „Garden Leaves“, abgerechnet wurde. Da der Bemessungszeitraum aber maximal zwei Jahren beträgt (§§ 149, 150 Abs. 1 SGB III), kann eine darüber hinausgehende Freistellungsdauer im Einzelfall zu erheblichen Einbußen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes führen. Denn die zuständige Agentur für Arbeit berücksichtigt dann, anders als angenommen, nicht die während der Freistellung erhaltene Vergütung, sondern legt ein fiktives Entgelt (§ 152 Abs. 1 SGB III) zugrunde, das deutlich geringer ausfallen kann. Manch einer hat aber auch Glück und bekommt problemlos das volle Arbeitslosengeld, weil die regionalen Arbeitsagenturen unterschiedlich entscheiden. Dies natürlich immer nur, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf ALG I überhaupt vorliegen.

Fazit

Bevor sich ein Arbeitnehmer für Garden Leave entscheidet und die Dauer festlegt, sollte er sich frühzeitig bei der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit über die regionale Handhabung und mögliche Auswirkungen des Freistellungsmodells auf seinen ALG I-Anspruch informieren. Wer sicher gehen will, sollte sich rechtlich beraten lassen, um die für ihn in der speziellen Konstellation günstigste Dauer der Freistellung zu ermitteln, so ARAG Experten.

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