
Wie wir jetzt Gas sparen können
06.09.2022
Die Preiserhöhung für Erdgas von über 70 Prozent zu Beginn des Jahres war erst der Anfang. In den kommenden Monaten müssen Gaskunden mit einer Explosion der Gaspreise rechnen. Im Juni wurde die Alarmstufe des „Notfallplans Gas“ ausgerufen, womit unter anderem eine sogenannte Preisanpassungsklausel in Kraft treten kann. Damit dürfen Versorger unter bestimmten Voraussetzungen die gestiegenen Einkaufspreise an ihre Kunden weitergeben. Außerdem greift ab Oktober die von der Bundesregierung beschlossene befristete Gasumlage von 2,4 Cent pro Kilowattstunde – auch wenn gleichzeitig die Mehrwertsteuer auf Gas von 19 auf sieben Prozent abgesenkt werden soll. Was auf Verbraucher zukommen kann und wie jeder Haushalt sofort anfangen kann, Gas zu sparen, wissen die ARAG Experten.
Gas sparen – sofort!
Die rund 41 Millionen deutschen Haushalte verbrauchen etwa 30 Prozent des Erdgases. Mehr als zwei Drittel der Energie werden laut BMWK für das Heizen und für Warmwasser verwendet.
Da die Heizung in den Sommermonaten meist ausgestellt ist, bleibt also der Warmwasserverbrauch, den es zu optimieren gilt. Dabei ist der von Wirtschaftsminister Habeck empfohlene Austausch eines regulären mit einem wassersparenden Duschkopf nur eine Maßnahme. Die ARAG Experten raten darüber hinaus hin und wieder zu einer kalten Dusche. Das spart nicht nur Energie, sondern macht auch wach. Auf ein Vollbad sollte man zugunsten einer kurzen Dusche verzichten. Lassen Sie den Wasserhahn beim Zähne putzen oder Rasieren geschlossen.
Und muss es immer warmes Wasser sein, das aus dem Hahn fließt? Auch wer schmutziges Geschirr heiß abwäscht, bevor es in die Spülmaschine wandert, hat Sparpotential, wenn er den Künsten seiner Maschine vertraut.
Beim Backen ist ein Vorheizen meist unnötig und beim Kochen hilft ein Deckel auf dem Topf, etwas Energie einzusparen. Außerdem kochen Sie energieeffizienter, wenn Ihre Töpfe genau auf den Herd passen.
Die ARAG Experten raten dazu, die Heizungsanlage regelmäßig vom Fachmann kontrollieren und optimal für den kommenden Winter einstellen zu lassen. Wer alte Thermostate gegen smarte elektronische Heizthermostate tauscht, kann im Winter die Heizung effizienter regulieren.
Sind Fenster und Türen dicht? Oft hilft hier schon ein Dichtungsband.
Zudem trägt ein reduzierter Stromverbrauch indirekt dazu bei, Gas einzusparen, weil Gaskraftwerke weniger Erdgas zur Stromerzeugung einsetzen müssen.
Aktuelle Entwicklung
Die aktuellen Füllstände der Gasspeicher in Deutschland liegen derzeit bei rund 85 Prozent. Für eine gesicherte Gasversorgung im Winter müssen die Speicher nach Information der ARAG Experten bis November mindestens zu 95 Prozent gefüllt sein. Mit einem ausbleibenden Gasfluss aus der umstrittenen Gaspipeline Nord Stream 1 müssen zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, damit die Wärmeversorgung auch im Winter gewährleistet werden kann.
Unternehmen und Verbraucher müssen sich auf deutliche Gaspreissteigerungen einstellen. Zudem können Städte und Gemeinden laut ARAG Experten die Betriebszeiten für Heizung und Warmwasser stundenweise drosseln, so dass über den Tag verteilt nur noch zu bestimmten Zeiten warmes Wasser zur Verfügung steht und die Heizung beispielsweise bis Ende September kalt bleibt. Möglicherweise werden im Zuge der Einsparungen öffentliche Hallenbäder, Saunen und Wellness-Einrichtungen geschlossen werden oder mit niedrigeren Wassertemperaturen auskommen müssen.
In der "Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen" oder auch "Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung", kurz EnSikuMaV stehen die aktuellen Maßnahmen, die die Bundesregierung beschlossen hat, um Energie zu sparen. Für die Umsetzung sind die Städte und Kommunen zuständig. Die ersten Neuerungen gelten bereits seit 1. September und betreffen fast jeden von uns.
Die EnSikuMaV
Durch die Ukraine-Krise droht im Winter ein Gasengpass. Daher müssen Unternehmen und private Haushalte Energie sparen, wo es nur geht. Dazu hat das Bundeskabinett laut ARAG Experten eine zweistufige Verordnung mit einer ganzen Reihe von Maßnahmen beschlossen, deren erste Stufe am 1. September in Kraft getreten ist. Begrenzt ist die EnSikuMaV zunächst auf sechs Monate, also bis Ende Februar 2023. Ab dem 1. Oktober soll zusätzlich die Verordnung über mittelfristig wirksame Effizienz- und Energieeinsparmaßnahmen erlassen werden, die über zwei Jahre gelten soll und daher die Zustimmung des Bundesrates benötigt.
Einsparungen in Privathaushalten
Vereinbarungen in einem Mietvertrag, die Mieter zu einer Mindesttemperatur in Wohnräumen verpflichten, werden für die Geltungsdauer der Verordnung ausgesetzt. Die ARAG Experten weisen aber darauf hin, dass Mieter weiterhin verpflichtet sind, durch angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden an der Wohnung vorzubeugen.
Zudem ist das Beheizen von Schwimm- und Badebecken jeglicher Art im Innen- und Außenbereich mit Gas oder Strom aus dem Stromnetz untersagt. Eine Ausnahme bilden laut ARAG Experten Becken, die für therapeutische Anwendungen – z. B. in Reha-Zentren – genutzt werden. Auch Becken in Schwimmbädern und Hotel-Pools dürfen weiterhin beheizt werden.
Vermieter und Versorger in der Informationspflicht
Gas- und Wärmelieferanten müssen ihre Kunden bis zum 30. September 2022 über den voraussichtlichen Energieverbrauch und die erwarteten Energiekosten informieren. Diese Informationen haben Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten oder Eigentumswohnungen bis zum 31. Oktober 2022 an ihre Mieter weiterzureichen. Zur Informationspflicht gehören auch Kontaktdaten und eine Internetadresse, z. B. von Verbraucherorganisationen oder einer Energieagentur, wo Verbraucher sich über Einsparmöglichkeiten informieren können. Um ihrer Informationspflicht nachzukommen, haben Eigentümer alternativ auch die Möglichkeit, ihre Mieter auf die Kampagne des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz „80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel“ hinzuweisen. Dazu genügt laut ARAG Experten ein klarer und verständlicher Hinweis auf die Internetseite der Kampagne.
Maßnahmen in öffentlichen und Nichtwohngebäuden
Der Einzelhandel muss seine Ladentüren geschlossen halten, wenn seine Geschäftsräume beheizt sind. Werbebeleuchtung, die nicht der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren dient, muss zwischen 22 und 6 Uhr ausgeschaltet werden. Gleiches gilt laut ARAG Experten für die reine Show-Beleuchtung von Denkmälern und Gebäuden. Öffentliche Gebäude werden statt auf 20 nur noch auf 19 Grad Celsius geheizt. Kliniken, Pflegeeinrichtungen und andere soziale Einrichtungen sind davon allerdings ausgenommen. Mit einem Grad weniger sollen sechs Prozent des Energiebedarfs eingespart werden können. Auch Gemeinschaftsflächen, in denen sich keine Personen aufhalten, wie beispielsweise Flure oder Foyers, dürfen nicht mehr beheizt werden. Eine Ausnahme bilden Räume mit installierter, kälteempfindlicher Technik oder in denen Gegenstände und Stoffe gelagert werden, die eine gewisse Raumtemperatur benötigen.
Arbeitsräume werden kälter
Auch für Büros und andere Arbeitsräume hat die Bundesregierung an der Temperaturschraube gedreht: So darf die Lufttemperatur in Arbeitsräumen für leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit höchstens 19 Grad betragen und für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 Grad. Auch bei mittelschweren und überwiegend sitzenden Tätigkeiten dürfen Arbeitsräume 18 Grad warm sein. Findet die Arbeit überwiegend im Stehen oder Gehen statt, dürfen es nur noch 16 Grad sein. In Arbeitsräumen, in denen körperlich schwer gearbeitet wird, darf die Lufttemperatur laut ARAG Experten maximal 12 Grad betragen. Eine Ausnahme von diesen Temperatur-Vorgaben bilden z. B. medizinische und Pflegeeinrichtungen oder Schulen und Kindertagesstätten.
Preiserhöhung – was nun?
Bevor Gasversorger die Preise erhöhen, müssen sie ihre Kunden darüber informieren. Dann kann es laut ARAG Experten aber sehr schnell gehen und schon eine Woche nach Ankündigung darf der Preis erhöht werden. Kunden haben in diesem Fall zwar das Recht, unverzüglich den Vertrag zu kündigen, aber die ARAG Experten warnen vor einer übereilten Entscheidung, da auch andere Versorger den Gaspreis vermutlich früher oder später anpassen werden. Neue Verträge könnten dann unter Umständen noch teurer werden.
Wer Schwierigkeiten mit einer erhöhten Abschlagszahlung hat, sollte sich umgehend an seinen Gasanbieter wenden und gemeinsam eine realistische Abschlagszahlung definieren. Auch Ratenzahlungen und eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis sind eine Möglichkeit. Die Preisanpassung zu ignorieren, ist nach Auskunft der ARAG keine gute Idee, denn dann müssen Endkunden damit rechnen, dass ihnen buchstäblich der Gashahn zugedreht wird. Tritt diese Gassperre in Kraft, können für das Abstellen und eine eventuelle erneute Inbetriebnahme durch einen Techniker zusätzliche Kosten auf Kunden zukommen.
Wann ist der Gashahn zu?
Nach Auskunft der ARAG Experten darf der Versorger die Grundversorgung sperren, wenn Kunden trotz Mahnung ihren monatlichen Abschlag nicht bezahlen und der Zahlungsrückstand zwei Abschläge, mindestens aber 100 Euro beträgt. Zudem müssen zwischen der ersten schriftlichen Androhung der Sperre und der tatsächlichen Unterbrechung mindestens vier Wochen liegen. Und: Die Unterbrechung der Versorgung muss verhältnismäßig sein. So wäre z. B. eine Sperrung bei Haushalten mit Kleinkindern, Schwangeren oder gesundheitlich eingeschränkten Personen unverhältnismäßig. Eine Versorgungsunterbrechung ist ebenfalls unzulässig, wenn Kunden die Rechnung schriftlich und schlüssig beanstandet haben.
Höhere Nebenkosten und andere Auswirkungen für Mieter
Mieter müssen sich nun auf deutlich höhere Nebenkosten einstellen. Spätestens im kommenden Herbst kann es eine enorme Mieterhöhung geben, wenn die Nebenkostenabrechnung für das Vorjahr ins Haus flattert. Laut ARAG Experten dürfen Vermieter die Abschläge für die Nebenkosten dann erhöhen, wenn aus der aktuellen Jahresabrechnung ersichtlich wird, dass der monatliche Abschlag zu niedrig ist und eine extrem hohe Nachzahlung droht.
Gas-basierte Warmwasserzufuhr darf nicht eingestellt werden
Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main darf nach Auskunft der ARAG Experten ein Vermieter nicht willkürlich die auf Gas basierende Warmwasserversorgung einstellen. Der Eilantrag des Hausmiteigentümers gegen eine wohnungsaufsichtsrechtliche Verfügung der Stadt bleibt damit erfolglos. Die Versorgung mit Warmwasser gehöre in einem Land wie der Bundesrepublik Deutschland zu den Mindeststandards für ein menschwürdiges Wohnen (Az.: 8 L 1907/22.F).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des VG Frankfurt am Main.
Versorger bleiben an Preisgarantie gebunden
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Versorger, die in ihren Verträgen eine Preisgarantie gewähren, ihre Preise nicht aufgrund außergewöhnlicher Umstände durch Krieg oder ähnliche Ereignisse erhöhen dürfen. In einem aktuellen Fall hatte ein Strom- und Gasversorger, der auch noch damit warb, besonders krisensicher zu sein, genau das versucht: Er bot Verträge mit eingeschränkter Preisgarantie an. Seine Preise waren zwar etwas teurer, aber selbst bei steigenden Beschaffungskosten garantiert. Eine Preiserhöhung wäre nur möglich, wenn die Kosten für Steuern, Abgaben oder Umlagen steigen. Trotzdem setzte der Versorger nun die Preisgarantie außer Kraft und berief sich dabei auf explodierende Energiepreise durch den Ukraine-Krieg. Damit sei die Geschäftsgrundlage weggefallen (Paragraf 313 Bürgerliches Gesetzbuch) und eine Vertragsanpassung sehr wohl möglich. Die Richter sahen den Fall anders und untersagten dem Versorger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Preiserhöhung (Landgericht Düsseldorf, Az.: 12 O 247/22, es können noch Rechtsmittel eingelegt werden).
Neue Maßnahmen zur Förderung von Photovoltaik
Ab Januar sollen bürokratische und steuerliche Hürden für Solaranlagen abgebaut werden. So sollen die Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) von der Ertragsteuer befreit werden. Das gilt für Einfamilienhäuser bis zu einer Bruttonennleistung von 30 Kilowatt und bei Mehrfamilienhäusern bis 15 Kilowatt pro Gewerbe- oder Wohneinheit. Zudem soll auf die Lieferung und Installation einer Anlage unter bestimmten Voraussetzungen die Umsatzsteuer entfallen.
Solarstrom
Mit Hilfe von Solarzellen kann Sonnenenergie in Strom umgewandelt werden. Und ob Eigenheimbesitzer, Mieter oder Unternehmer – Solarstrom lohnt sich fast immer und ist mit 10 bis 14 Cent pro Kilowattstunde bis zur Hälfte günstiger als Strom aus dem Netz. Läuft der Verbrauch über einen Batteriespeicher, kann der Ertrag sogar verdoppelt werden. Überschüssiger Strom kann zudem ins Netz eingespeist werden und man erhält eine Einspeisevergütung von knapp sieben Cent pro Kilowattstunde. Ob sich die Investition lohnt, hängt vom individuellen Stromverbrauch, von den Tageszeiten, wann der Strom benötigt wird, und von der Leistung der PV-Anlage ab. Die Faustregel der ARAG Experten: Je mehr Solarstrom im eigenen Haushalt verbraucht wird, desto lohnenswerter ist die Anschaffung. Photovoltaikanlagen sowie Batteriespeicher können mit zinsgünstigen Krediten von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) finanziert werden.
Wenig Platz? Kein Problem!
Auch für Mieter oder Eigentümer von Immobilien ohne geeignete Dach- oder sonstige Fläche kann sich die Energiegewinnung aus der Sonne nach Ansicht der ARAG Experten lohnen. So lässt sich mit einer Mini-Solaranlage am Balkon bis zu elf Prozent des Eigenbedarfs an Strom abdecken. Dieses Solarmodul für Balkon oder Terrasse erzeugt wie die PV-Anlage elektrischen Strom aus Sonnenlicht. Über einen Stecker wird das Modul mit dem Stromkreis der Wohnung verbunden. Während der Solarstrom fließt, wird weniger Strom aus dem öffentlichen Netz bezogen. Im Vergleich zu PV-Anlagen, die laut ARAG Experten nur von einem Fachbetrieb installiert werden dürfen, können die kleinen Energie-Sammler für Balkon und Co. ohne fremde Hilfe angebracht werden. Die ARAG Experten erinnern allerdings daran, dass auch diese Stecker-Solargeräte beim Netzbetreiber und beim Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur angemeldet werden müssen.
Schon 2020 wurde laut Statista fast die Hälfte aller Neubauten mit Wärmepumpen ausgestattet. Laut Umweltbundesamt sind Wärmepumpen grundsätzlich aber auch für Altbauten geeignet. Bei dieser Art der Wärmegewinnung wird der Umgebung Wärme entzogen, mit Hilfe der strombetriebenen Wärmepumpe auf eine höhere Temperatur erwärmt und anschließend in den Wohnraum gepumpt. Es gibt nach Information der ARAG Experten drei Arten von Wärmepumpen, je nachdem, ob die Wärme der Luft, dem Wasser oder dem Erdreich entzogen wird. Wer sich für diese Art der Wärmegewinnung entscheidet, kann mit bis zu 50 Prozent staatlicher Förderung rechnen. Ob sich die Anschaffung von Wärmepumpen für den eigenen Wohnraum lohnt, können Verbraucher online für Neubauten und Altbauten überprüfen. Die ARAG Experten raten beim Kauf der Wärmepumpe auch auf den angegebenen Geräuschpegel zu achten, da außen aufgestellte Anlagen Lärmbelästigungen verursachen können.
Wer über eine Kleinwindkraftanlage auf dem Dach oder im Garten nachdenkt, muss an einem windigen Standort wohnen, wo die jährliche Durchschnittsgeschwindigkeit über vier Meter pro Sekunde liegt. Ansonsten ist der Strom-Ertrag zu klein und die Investition für Privathaushalte nicht lohnenswert. Zudem muss das Windrad genügend Platz sowohl in der Höhe als auch in der Weite haben. Dabei gilt: Je höher die Anlage steht, desto mehr Strom erzeugt sie. Das eigene Dach – womöglich noch inmitten dicht bebauter Wohngebiete – ist laut ARAG Experten windtechnisch nicht unbedingt empfehlenswert. Darüber hinaus kann eine Anlage auf dem Dach störende Geräusche und Vibrationen auf das Gebäude übertragen.
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass vorab in den Bauordnungen der Bundesländer geprüft werden muss, ob für das Aufstellen einer Windkraftanlage eine Baugenehmigung nötig ist. Eingehalten werden müssen die Bundes-Immissionsschutzverordnung bezogen auf Lärm, Schattenwurf und weitere technische Vorgänge und die Richtwerte des Deutschen Institutes für Bautechnik für Windkraftanlagen. Zudem müssen alle Anlagen bei der Bundesnetzagentur und beim Stromnetzanbieter angemeldet werden.
Die ARAG Experten empfehlen, sich auch bei der Gebäude- und Haftpflichtversicherung zu erkundigen, ob der Vertrag mögliche Schäden durch eine Kleinwindkraftanlage abdeckt oder ob die Police angepasst werden kann bzw. muss.
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