
Unterhaltsrechner
Mit unserem Unterhaltsrechner berechnen Sie den zu zahlenden Unterhalt mit wenigen Klicks. Außerdem haben wir viele fundierte Informationen zum Kindesunterhalt für Sie gesammelt.
Alles zum Unterhalt für Kinder
Nach Angaben des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung wachsen in Deutschland derzeit rund 2,3 Millionen minderjährige Kinder bei einem alleinerziehenden Elternteil auf. Viele dieser Kinder haben Anspruch auf Unterhaltszahlungen gegenüber dem getrennt lebenden Elternteil. Allerdings gehen diese Geldzuwendung nicht immer regelmäßig und in voller Höhe ein.
Kein Wunder also, dass Kinder von getrenntlebenden Elternteilen eher armutsgefährdet sind als diejenigen, die in intakten Familien leben. Daher setzt der Staat alles daran, Rechte von Kindern zu stärken. Hier ein Überblick über das komplexe Thema Unterhalt.

Wer ist unterhaltspflichtig?
Elternteile sind ihren Kindern gegenüber immer in der Unterhaltspflicht. Dabei gibt es eine Unterscheidung zwischen Natural- und Barunterhalt. Derjenige, der das Kind (bzw. die Kinder) betreut und versorgt, leistet im Regelfall Naturalunterhalt und ist somit nicht mehr zum Barunterhalt verpflichtet. Der getrennt lebende Elternteil dagegen muss zahlen, auch wenn sein Ex-Partner gegebenenfalls über das höhere Einkommen verfügt.
Es kommt immer auf den Lebensmittelpunkt der Kinder an, also wo sie wohnen. Der Partner, bei dem die Kinder nicht wohnen, muss den anderen unterstützen. Wenn die Kinder gleichmäßig zwischen den Eltern pendeln, wird es komplizierter. Beim so genannten Wechselmodell sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig.
Ein Beispiel: Die Kinder leben die Hälfte der Zeit bei der Mutter, die andere Hälfte beim Vater. Der Vater verdient doppelt so viel wie die Mutter. Bei der Unterhaltsberechnung wird die Höhe der beiden Einkommen berücksichtigt. Der Vater zahlt also mehr als die Mutter. Weil aber beide Elternteile betreuen, werden die jeweiligen Anteile um die Hälfte des Kindesbedarfs gekürzt.
Wie werden die Unterhaltszahlungen berechnet?
Unterhaltszahlungen richten sich nach dem Alter des Kindes, der Zahl der Kinder und dem Verdienst des Barunterhaltpflichtigen. Als Leitlinie zur Unterhaltsberechnung dient die sogenannte Düsseldorfer Tabelle, die regelmäßig überarbeitet wird. Anpassungen erfolgen meist zum 1. Januar.
So wurden 2019 die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe angepasst. Der monatliche Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) beträgt 354 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 406 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 476 Euro. Die Bedarfssätze volljähriger Kinder bleiben hingegen unverändert.
Die Bedarfssätze der höheren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle bauen auf dem Mindestunterhalt auf, d. h. Eltern, deren Einkommen höher ist, müssen laut der Tabelle entsprechend mehr Unterhalt zahlen. Dabei sind die Bedarfssätze der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils fünf Prozent und die der 6. bis 10. Einkommensgruppe um je acht Prozent des Mindestunterhalts erhöht. Bei den Einkommensgruppen hat es Anfang 2018 zum ersten Mal seit 2008 Veränderungen gegeben. Seitdem beginnt die Tabelle mit einem Nettoeinkommen von "bis 1.900 Euro" statt bislang "bis 1.500 Euro". Entsprechend wurden auch die weiteren Einkommensgruppen angehoben.
Je nach Nettoeinkommen des getrennt lebenden Elternteils kann das für die betroffenen Kinder weniger Unterhalt bedeuten. Denn der unterhaltspflichtige Elternteil fällt seitdem unter Umständen in eine niedrigere Einkommensgruppe als bis dahin und schuldet dementsprechend auch nur den dort festgelegten Bedarfssatz.
Regelbedarf vs. Mehrbedarf
Die Düsseldorfer Tabelle regelt den sogenannten Regelbedarf. Fallen zusätzliche Kosten an, wie zum Beispiel Reitunterricht, Musikschule, eine Klassenfahrt oder ein Auslandsaufenthalt, werden sie auf die Eltern aufgeteilt. Wer hier wie viel zahlen muss, wird nach der Höhe des jeweiligen Einkommens berechnet.
Wie lang haben Kinder Anrecht auf Unterhalt?
Kinder haben solange Recht auf Unterhalt, wie sie selbst nicht in der Lage sind, diesen zu bestreiten. Allerdings entfällt mit dem 18. Geburtstag die strikte Trennung von Bar- und Naturalunterhalt. Ab diesem Zeitpunkt sind beide Elternteile entsprechend ihrer Einkommen barunterhaltspflichtig. Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der vierten Stufe der Düsseldorfer Tabelle. Bei Studierenden, die nicht mehr zu Hause wohnen, beträgt der Gesamtunterhaltsbedarf 735 Euro. Darin sind allerdings auch Wohnkosten und Semesterbeiträge enthalten. Befinden sich Kinder in einer vergüteten Ausbildung, kann deren Salär angerechnet werden. Allerdings nicht vollständig, da in der Ausbildung ein gewisser Mehrbedarf (von 100 Euro) besteht.
Kindeswohl im Vordergrund
Die angegebenen Beträge sind von dem entsprechenden Elternteil verpflichtend zu leisten, um das Wohl seines Kindes garantieren zu können. Daher ist es Geringverdienern zuzumuten, noch einen zusätzlichen Job anzunehmen, um ihren Verpflichtungen nachkommen zu können. Auch Wiederverheiratete können sich mit Berufung auf die Unterhaltspflicht dem neuen Ehegatten gegenüber nicht mehr aus der Affäre ziehen.
Kinder stehen auf Rang eins der Unterhaltspflicht! Selbst Leistungen für zusätzliche Altersvorsorge können bei der Unterhaltsberechnung von einem gesteigert Unterhaltspflichtigen nicht einkommensmindernd in Abzug gebracht werden, wenn andernfalls der Mindestunterhalt nicht gezahlt werden könnte, so der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahr 2013 (Az.: XII ZR 158/10).